Zu verlangen ist aus grundrechtlicher Sicht auch, dass der Gesetzgeber dafür sorgt, dass die Einhaltung der Vorgaben wirksam gesichert wird: - durch (verwaltungs)interne und externe Kontrollen des Einsatzes; - durch wirksame Vorkehren gegen eine unrechtmässige Weiterverwendung der gewonnenen personenbezogenen Daten; - durch wirksame Rechtsschutzmöglichkeiten. Diesen Anforderungen genügt die «BWIS II»-Vorlage in der Fassung der bundesrätlichen Botschaft vom 15. Juni 2007 noch nicht in jeder Hinsicht.