Die Verfassung gibt dem Bundesgesetzgeber nicht eine bestimmte Lösung vor. Das Gesetz muss aber sicherstellen, dass die unter Einsatz der besonderen Mittel (Art. 18a ff. E-BWIS) gewonnenen Erkenntnisse nicht für die Verfolgung irgendwelcher – auch ganz geringfügiger – Delikte weitergegeben werden. Die «Übermittlungsschwelle» muss in einem vernünftigen Verhältnis zu Art und Schwere der zu verfolgenden Tat stehen. 164 Der Gesetzgeber verfügt dabei über einen beträchtlichen Bewer- tungs- und Gestaltungsspielraum. Er darf sich aber seiner Verantwortung, klarere gesetzliche Leitplanken für die Datenweitergabe zu setzen, nicht entziehen.