Auf diese Weise droht die wichtige rechtsstaatliche Garantiefunktion des Strafprozessrechts 161 unterlaufen zu werden. 162 Der Übergang von Erkenntnissen aus dem präventivpolizeilichen Bereich in den Bereich der Strafverfolgung bedarf einer Regelung, welche den unterschiedlichen Befugnissen und Möglichkeiten bei der Gewinnung von Erkenntnissen Rechnung trägt. Art. 17 Abs. 1 BWIS reflektiert die im Rahmen der «BWIS II»-Vorlage entstehenden neuen – die Befugnisse der Strafverfolgungsorgane übersteigenden – Möglichkeiten der Staatsschutzorgane nicht. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist die Regelung zu unbestimmt formuliert.