VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 281 Gutachten Giovanni Biaggini BWIS) gewonnenen Erkenntnisse für die Verfolgung irgendwelcher Delikte weitergegeben werden, ganz unabhängig von der Art und Schwere der verfolgten Tat. Spezifikationen oder Begrenzungen sind weder aus dem Gesetzestext (Art. 17 Abs. 1 BWIS) noch aus der ausführenden Verordnung 158 ersichtlich. 159 Auch die Weitergabe von Personendaten ins Ausland wird im Gesetz ähnlich offen geregelt (vgl. insb. Art. 17 Abs. 3 Bst. a BWIS). 160