Die Kooperationsregel des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BWIS ermöglicht es (ja scheint es zu gebieten), dass präventivpolizeiliche Erkenntnisse, die im Rahmen eines Strafverfahrens nicht oder nicht in dieser Form oder nicht in einem derart frühen Zeitpunkt hätten gewonnen werden können, ohne weiteres in ein Strafverfahren einfliessen. Der Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 BWIS lässt es zu (ja scheint zu gebieten 157), dass auch die unter Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung (Art. 18a ff. E- 154 Eingehend dazu das Leiturteil des EGMR vom 6. Juni 1978 in Sachen Klass und andere gegen Deutschland (Fn. 27). Vgl. auch hinten VII.2.