156 - Im Rahmen eines Strafverfahrens kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten an nicht allgemein zugänglichen Orten gemäss Art. 269 ff. bzw. 280 f. StPO nur bei dringendem Tatverdacht und nur bei bestimmten gravierenderen Straftaten angeordnet werden. Gemäss Art. 18a ff. E-BWIS ist der Einsatz der entsprechenden Mittel bereits zur Früherkennung von Gefahren möglich, d.h. unter Umständen weit im Vorfeld einer allfälligen Straftat.