Die Weitergabe von Erkenntnissen, die im Rahmen präventivpolizeilicher Tätigkeiten gewonnen wurden, an die Organe der Strafverfolgung entspricht grundsätzlich einem öffentlichen Interesse. 155 Die mit der «BWIS II»-Vorlage angestrebte Teilrevision des Gesetzes schafft für diese Kooperationsregel ein neues Umfeld. Denn das Bundesamt soll künftig Mittel der Informationsbeschaffung einsetzen können, welche den Strafverfolgungsbehörden nicht in dieser Form bzw. nicht in einem derart frühen Zeitpunkt zur Verfügung stehen: - Art. 18m E-BWIS ermöglicht die geheime Durchsuchung eines Datenverarbeitungssystems («ohne Wissen»).