k. Zur Problematik der Datenweitergabe (insb. an Strafverfolgungsbehörden) aa. Die «BWIS II»-Vorlage enthält unter anderem auch eine Bestimmung betreffend das Bearbeiten der mit den besonderen Mitteln beschafften Personendaten. Gemäss Art. 18h Abs. 1 E-BWIS hat das Bundesamt sicherzustellen, dass Personendaten, die keinen Bezug zur anordnungsbegründenden Gefährdung aufweisen, nicht bearbeitet und spätestens innert 30 Tagen nach Einstellung des Einsatzes vernichtet werden. Art. 18h Abs. 2 E-BWIS verweist im Übrigen auf die (im Wesentlichen unverändert bleibenden) Art. 3 Abs. 1–3 sowie Art. 15–17 BWIS.