chen parallel zu den Überlegungen betreffend die Verfassungskonformität der einzelnen Gründe gemäss Art. 18i Abs. 2 E-BWIS (Art. 13 i.V.m. Art. 36 BV; vgl. vorne ee.). Eine Einordnung der in Art. 18i Abs. 2 E-BWIS vorgesehenen Ausnahmen unter Art. 29a Satz 2 BV dürfte somit grundsätzlich in Betracht kommen. Art. 18i Abs. 2 E-BWIS ist auch mit Blick auf Art. 29a BV einer grundrechtskonformen Auslegung und Anwendung prinzipiell zugänglich. Die rechtsanwendenden Behörden (insb. das Bundesverwaltungsgericht als Genehmigungsinstanz) werden dafür zu sorgen haben, dass bei der praktischen Umsetzung der Ausnahmecharakter von Art. 29a Satz 2 BV gewahrt bleibt.