147 Vgl. insb. Art. 18d Abs. 2 E-BWIS (obligatorische Befristung der Massnahme) und Art. 18g E-BWIS (Einstellung des Einsatzes). Vgl. auch Art. 18e Abs. 3 (Überprüfung der Notwendigkeit einer Weiterführung). 148 Diese Lösung würde die Wirksamkeit des Grundrechtsschutzes besser gewährleisten als die Statuierung einer Pflicht zur periodischen Überprüfung der Verzichtsgründe von Amtes wegen. 149 Eine völkerrechtliche Grenze zieht zusätzlich Art. 6 Ziff. 1 EMRK, dies allerdings beschränkt auf «zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen» und «strafrechtliche Anklagen».