Die hier zu beurteilende Konstellation (Mitteilungsverzicht bzw. -aufschub) wurde in der Literatur zu Art. 29a BV, soweit ersichtlich, bisher nicht thematisiert. Es stellt sich die Frage, ob die in Art. 18i Abs. 2 E-BWIS zum Ausdruck kommenden Geheimhaltungsinteressen als «Ausnahmefälle» im Sinne von Art. 29a BV verstanden werden können. Dies ist grundsätzlich zu bejahen. Im Sinne einer harmonisierenden Auslegung und Anwendung der verschiedenen Verfassungsvorgaben sollte Art. 29a BV so interpretiert werden, dass Geheimhaltungsinteressen, die eine Einschränkung des Grundrechts aus Art. 13 BV zu rechtfertigen vermögen, eine Inanspruchnahme der Rechtsweggarantie- Ausnahmeklausel (Art.