In Lehre und Praxis zu Art. 29a BV werden als Gründe vor allem genannt: 151 - die «spezielle Ausgestaltung der demokratischen Mitwirkungsrechte in einem Kanton und damit verbunden Argumente der Gewaltentrennung (z. B. referendumsfähige Beschlüsse des Parlamentes)» 152; - die «mangelnde Justiziabilität».