ff. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht beeinträchtigen nicht nur den grundrechtlichen Schutz der Privatsphäre, sondern schmälern auch die Rechtsweggarantie (vgl. vorne dd.). Der Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde gilt freilich nicht absolut. Bund und Kantone können gemäss Art. 29a Satz 2 BV «durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.» 149 An die Begründung von Ausnahmen von der Rechtsweggarantie sind hohe Anforderungen zu stellen. 150 In Lehre und Praxis zu Art.