Anders als beim Entscheid über den Einsatz eines besonderen Mittels 147 ist die Berücksichtigung später eintretender tatsächlicher Veränderungen (nachträglicher Wegfall eines Verweigerungsgrundes) beim Entscheid über den Mitteilungsverzicht oder -aufschub nicht institutionalisiert. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit dürfte es daher regelmässig angezeigt sein, den Mitteilungsverzicht zu befristen (blosser Aufschub). Die kontrollierenden Instanzen sind befugt (auch ohne dass das Gesetz dies ausdrücklich sagt), anstelle eines beantragten definitiven Mitteilungsverzichts einen blossen Aufschub zu gewähren (Art. 18i Abs. 3 i.V.m. Art. 18d Abs. 3 bzw. Art. 18e Abs. 3 E-BWIS).