Unter grundrechtlichem Blickwinkel ist bei der Anwendung von Art. 18i Abs. 2 E-BWIS zu beachten, dass die Überprüfung der Gründe im Rahmen des Verfahrens gemäss Art. 18d und 18e E-BWIS zwangsläufig den Charakter einer Momentaufnahme hat. Die Rechtfertigungsgründe haben denn auch in aller Regel – wenn nicht sogar per se (Bst. a) – vorübergehenden Charakter. Anders als beim Entscheid über den Einsatz eines besonderen Mittels 147 ist die Berücksichtigung später eintretender tatsächlicher Veränderungen (nachträglicher Wegfall eines Verweigerungsgrundes) beim Entscheid über den Mitteilungsverzicht oder -aufschub nicht institutionalisiert.