Angesichts der Schlüsselrolle der Mitteilung für den Rechtsschutz und für die wirksame Sicherung der Grundrechte erfordern die Ausnahmeklauseln und ihre Anwendung besondere Aufmerksamkeit. Eine verfassungs- und konventionskonforme Auslegung von Art. 18i Abs. 2 E-BWIS ist grundsätzlich möglich, zumal der Mitteilungsverzicht bzw. -aufschub als Option ausgestaltet ist («kann»). Die zuständigen Instanzen sind gehalten, das ihnen eingeräumte Ermessen grundrechtskonform zu handhaben.