143 Vgl. auch BGE 109 Ia 273, 300 ff. (mit weiteren Hinweisen). 144 Die Bezugnahme auf die innere oder äussere Sicherheit geschieht hier, anders als in Art. 18a Abs. 2 E-BWIS, ohne Einschränkung auf bestimmte Aufgabenfelder. Die Bezugnahme erfüllt hier indes eine andere Funktion (Umschreibung des Geheimhaltungsinteresses) als in Art. 18a und Art. 18b E-BWIS (Gefährdung des Schutzguts als Voraussetzung für den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung). Die dort diskutierten Einwände greifen hier nicht zwangsläufig durch.