Die fehlende Erreichbarkeit wird nicht erwähnt. – Beim Vergleich von Art. 18 Abs. 2 E-BWIS mit den strafprozessualen Regelungen gilt es zu beachten, dass es dort eine zusätzliche Voraussetzung gibt: «Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn: a. die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und b. [...]» (Art. 275 Abs. 2 StPO; ähnlich Art. 10 Abs. 3 BÜPF, Einleitungssatz). Diese spezifisch strafprozessuale Bedingung hat eine disziplinierende Wirkung, für die es im präventivpolizeilichen Bereich kein direktes Pendant gibt.