Denn die betroffene Person weiss nicht um die Situation und hat deshalb keinen Anlass, etwas zur Klärung beizutragen. Und für die zur Kontrolle berufenen Instanzen (Bundesverwaltungsgericht, Departementsvorsteher/in) ist es, wenn überhaupt, nur sehr schwer möglich, das Fehlen der Erreichbarkeit zu überprüfen. Da gewöhnlich davon auszugehen sein wird, dass die fehlende Erreichbarkeit vorübergehender Natur ist, erscheint ein definitiver Mitteilungsverzicht gestützt auf Bst. d verfassungsrechtlich problematisch.