- Erhebliche Gefährdung Dritter (Bst. c): Angesichts des legitimen Interesses und der Qualifizierung («erheblich») erscheint die Regelung aus grundrechtlicher Sicht vertretbar. Bei der Anwendung der Bestimmung wird unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu beachten sein, dass sich der Mitteilungsverzicht bzw. -aufschub nur rechtfertigen lässt, solange die Gefährdung der Drittperson anhält. Weiter werden neben den Interessen der Drittperson auch die Grundrechtsinteressen der 145 überwachten Person gebührend in die Abwägung einzubeziehen sein.