18i E-BWIS das Genehmigungsverfahren vor Bundesverwaltungsgericht. Dem Gericht fällt die wichtige Aufgabe (und die entsprechende gesteigerte Verantwortung) zu, durch Ausübung seiner «Veto»-Möglichkeit eine den grundrechtlichen Anforderungen gerecht werdende Praxis zu sichern. Vor diesem Hintergrund erscheint eine grundrechtskonforme Auslegung und Anwendung der Klausel prinzipiell möglich. - Beziehungen der Schweiz zum Ausland (Bst. b): Hier gelten die Überlegungen zu den «anderen überwiegenden öffentlichen Interessen» analog. - Erhebliche Gefährdung Dritter (Bst.