– Anders verhält es sich im Bereich des DSG oder des BGÖ: Die Verweigerung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten oder der Auskunft über Personendaten aus Gründen der inneren oder äusseren Sicherheit ist der gesuchstellenden Person förmlich zu eröffnen. Diese kann daraufhin den Rechtsweg beschreiten (vgl. Art. 16 BGÖ; Art. 33 DSG) und gerichtlich überprüfen lassen, ob das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse besteht oder nicht. – Einen gewissen Ausgleich und Ersatz bietet im Falle des Mitteilungsaufschubs bzw. –verzichts gemäss Art. 18i E-BWIS das Genehmigungsverfahren vor Bundesverwaltungsgericht.