Im Bereich des Art. 18i Abs. 2 E-BWIS geht es um den (allenfalls vorläufigen) Ausschluss der Information überhaupt. Wird auf die Mitteilung (vorerst) verzichtet, so erfährt die betroffene Person nämlich nicht nur von der Überwachung, sondern auch von der (vorläufigen) Verweigerung der Mitteilung nichts. Somit ist ihr die Chance genommen, den Rechtsweg einzuschlagen und durch eine unabhängige Instanz überprüfen zu lassen, ob die Berufung auf ein «anderes überwiegendes öffentliches Interesse» gerechtfertigt war oder nicht. – Anders verhält es sich im Bereich des DSG oder des BGÖ: