- Gefährdung einer laufenden Informationsbeschaffung oder eines laufenden rechtlichen Verfahrens (Bst. a): Die Formulierung ist eher vage, das darin zum Ausdruck kommende Interesse aber plausibel und grundsätzlich legitim. 143 Die Klausel ist einer grundrechtskonformen Auslegung und Anwendung zugänglich. Naturgemäss lässt sich im Rahmen von Bst. a nur ein Aufschub, nicht aber ein endgültiger Verzicht rechtfertigen. - Anderes überwiegendes öffentliches Interesse zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit