141 Anders als Art. 18d E-BWIS statuiert Art. 18i E-BWIS keine Vorgaben betreffend den beim Bundesverwaltungsgericht zu stellenden Antrag. Angesichts der unterschiedlichen Informations- und Interessenlage – wenn keine überzeugenden Argumente angeführt werden, wird das Bundesverwaltungsgericht die Genehmigung versagen, so dass die Mitteilung erfolgen muss – erscheint dies hier grundsätzlich vertretbar. 142 Ähnlich die Ausnahmeklauseln in Art. 10 Abs. 3 BÜPF. Knapper künftig Art. 279 Abs. StPO: Wenn «der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist».