Aus der Sicht der vom Einsatz eines besonderen Mittels betroffenen Person und ihrer Grundrechte ist diese Bestimmung von ganz zentraler Bedeutung. Denn bei einem Mitteilungsaufschub bzw. -verzicht fehlt, praktisch gesehen, der Anknüpfungspunkt für ein Beschwerdeverfahren. Ein Mitteilungsverzicht verhindert nicht nur die Inanspruchnahme der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. des Rechts auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK), sondern verunmöglicht es gleichzeitig auch, sich wirksam gegen eine allfällige Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Privatsphäre (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK) zu wehren.