cc. Die in Art. 18i Abs. 1 E-BWIS genannte Frist von einem Monat nach Abschluss der Operation ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Mitteilung wird in eher knappen Worten umschrieben («Grund, Art und Dauer der Überwachung»). Die Bestimmung ist grundrechtskonform so zu interpretieren, dass die Mitteilung all jene Elemente umfassen muss, die für eine wirksame Wahrnehmung der Beschwerdemöglichkeiten erforderlich sind. dd. Die Mitteilungspflicht soll gemäss «BWIS II»-Vorlage nicht uneingeschränkt gelten. Art. 18i Abs. 2 E-BWIS sieht die folgenden, angesichts des Normwortlauts als abschliessend zu verstehenden Ausnahmen vor: