Unklar bleibt weiter auch, unter welchem Titel in Art. 18i E-BWIS die Mitarbeiter und Informanten des Bundesamtes erfasst werden. Ein Lösungsansatz könnte darin bestehen, dass man den Begriff der «überwachten Person» weit auslegt; ein anderer darin, dass man den Begriff des «mitbetroffenen Dritten» entsprechend weit versteht (was sich freilich mit der Bezugnahme auf Art. 18c E-BWIS im Gesetzeswortlaut nicht ohne weiteres verträgt). Noch besser wäre es freilich, wenn man den Wortlaut des Art. 18i Abs. 1 E-BWIS etwas präziser fassen würde. 139