134 Diesem Verfahren unterliegen neben den drei besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung (Art. 18k–18m E-BWIS) auch die Funkaufklärung (Art. 14a Abs. 4 E-BWIS) und das Ausstatten bestimmter Personen mit einer Tarnidentität (Art. 14c und Art. 14d E-BWIS). 135 Die Frage der genauen verwaltungs(verfahrens)rechtlichen Qualifikation der nachträglichen «Mitteilung» kann hier angesichts der gesetzgeberischen Festlegung offen bleiben. 136 In diesem Sinne Art. 18 Abs. 4 E-BWIS für den Spezialfall des nachträglich nicht genehmigten dringlichen Einsatzes.