Dabei handelt es sich um eine wichtige, unter dem Aspekt des Grundrechtsschutzes unentbehrliche Schlüsselbestimmung der Gesetzesvorlage. Ohne die durch die Mitteilungspflicht gesicherte Kenntnisgabe an die betreffenden Personen könnte der Rechtsschutz nicht greifen und wäre die Wirksamkeit der Grundrechte entscheidend geschmälert. Der an die nachträgliche Mitteilung anschliessende zweistufige gerichtliche Rechtsschutz (Art. 29a Abs. 1 E-BWIS) genügt den Anforderungen der neuen verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV). 138