ee. Der in Art. 29a Abs. 2 E-BWIS verwendete Begriff «Handlungen» ist im verfahrensrechtlichen Kontext unüblich, führt aber nicht zu einer Einschränkung, sondern tendenziell zu einer Ausweitung des Rechtsschutzes, der im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sonst typischerweise an einen förmlichen Akt (Verfügung) anknüpft (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 137 Es ist theoretisch möglich, dass eine betroffene Person bereits vor der behördlichen Mitteilung vom Einsatz besonderer Mittel der Informationsbeschaffung Kenntnis erlangt. Eine – gemessen an der gesetzlichen Definition des Fristenbeginns – «vorzeitige» Beschwerdeführung erscheint durch Art. 29a Abs. 2 E-BWIS nicht ausge-