Die überwachte Person muss im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes aber jedenfalls die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes erwirken können. Es muss ihr darüber hinaus auch die Möglichkeit zustehen, die Beseitigung der Folgen einer unrechtmässigen Datenerhebung zu verlangen (insb. Rückzug und Vernichtung der unrechtmässig beschafften Daten 136). Dies muss in Art. 29a E-BWIS nicht unbedingt eigens normiert werden, da diese Anliegen aufgrund der zur Anwendung gelangenden allgemeinen Regeln der Bundesrechtspflege hinreichend sichergestellt sein sollten.