132 Aus gesetzgebungstechnischer Sicht vermag die Bestimmung nicht ganz zu befriedigen, weil nicht ohne weiteres klar wird, ob die in Abs. 3 genannten Rügemöglichkeiten auch in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht (vgl. Art. 29a Abs. 1 Satz 2 E-BWIS) gelten sollen. Dies würde auf eine Erweiterung der Beschwerdegründe hinauslaufen, da das Bundesgericht nach den allgemeinen Regeln (Art. 97 BGG) nur eine begrenzte Sachverhaltskontrolle vornehmen kann. Eine redaktionelle Klarstellung im Gesetz erscheint wünschenswert.