29a Abs. 1 Satz 2 E-BWIS eine entsprechende Verdrängung der (fortbestehenden) Ausnahmeklausel des Bundesgerichtsgesetzes (Art. 83 Bst. a BGG 130) bewirkt, dies ebenfalls beschränkt auf den Anwendungsbereich des BWIS. Im Interesse der Rechtsklarheit erscheinen entsprechende Präzisierungen im VGG und im BGG selbst wünschenswert.