Nach der allgemeinen Regel, wonach eine jüngere und speziellere Norm einer älteren und allgemeineren Norm vorgeht, ist davon auszugehen, dass Art. 29a Abs. 1 Satz 1 E-BWIS die bisher einschlägige (und weiter fortbestehende) Ausnahmeklausel des Verwaltungsgerichtsgesetzes (Art. 32 VGG 128) im Anwendungsbereich des BWIS verdrängt, so dass der Rechtsweg an das Bundesverwaltungsgericht offen steht. 129 Eine Öffnung erfährt auch der Beschwerdeweg an das Bundesgericht, indem Art. 29a Abs. 1 Satz 2 E-BWIS eine entsprechende Verdrängung der (fortbestehenden) Ausnahmeklausel des Bundesgerichtsgesetzes (Art.