Für den nachträglichen Rechtsschutz wiederum ist bei geheim gehaltenen Überwachungsmassnahmen entscheidend, dass die betreffende Person vom Grundrechtseingriff überhaupt Kenntnis erlangt (vgl. hinten 4.i.). bb. Unter dem Titel «Verfahren und Rechtsschutz» soll im BWIS ein neuer Art. 29a BWIS eingefügt werden, und zwar mit folgendem Wortlaut: