125 Zum Vergleich: Im Rahmen des BÜPF (das wegen eines anderen Regelungsansatzes kein Dringlichkeitsverfahren kennt und braucht) dauert die Einsatzphase ohne richterliche Genehmigung maximal 120 Stunden (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 BÜPF; analog Art. 274 Abs. 2 StPO). 126 Die beiden hier erwähnten Urteile werden in der bundesrätlichen Botschaft mehrfach angesprochen. VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 275 Gutachten Giovanni Biaggini