123 Anders als Art. 18e Abs. 2 in fine E-BWIS statuiert Art. 18f E-BWIS kein ausdrückliches Delegationsverbot. Stellvertretung im Verhinderungsfall dürfte möglich sein (durch den stellvertretenden Direktor). Hingegen sollte in diesem besonders grundrechtssensiblen Bereich die Anwendung der allgemeinen Regel des Art. 49 Abs. 3 RVOG («Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter regeln für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung.») ausgeschlossen sein. Eine ausdrückliche Regelung in diesem Sinn erscheint wünschenswert. 124 In diesem Sinne Botschaft «BWIS II», BBl 2007 5100.