h. Ausgestaltung des Rechtsschutzes (Art. 29a E-BWIS) aa. Ein wirksamer Rechtsschutz ist – gerade beim hier interessierenden präventivpolizeilichen Einsatz besonderer Überwachungsmethoden – ein unentbehrliches Element rechtsstaatlicher Kontrolle, wie die einschlägigen Leitentscheidungen des Bundesgerichts (insb. BGE 109 Ia 273 ff., Vest) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (insb. Urteil vom 6. September 1978 in Sachen Klass) betonen. 126 Bei der vom Bundesgericht anerkannten Möglichkeit der Kompensation normativer Unbe-