e E-BWIS) und zur Folgenbeseitigung (Art. 18f Abs. 4 E- BWIS) bei Ausbleiben der nachträglichen Genehmigung bzw. Zustimmung bleibt das Dringlichkeitsverfahren aus rechtsstaatlich-grundrechtlicher Sicht problematisch. Zur Verbesserung der nachträglichen Kontrollmöglichkeiten erscheint es wünschenswert, im Gesetz ausdrücklich vorzusehen, dass im Rahmen der Orientierungen des Bundesrates und der Geschäftsprüfungsdelegation (Art. 27 Abs. 1bis E-BWIS) jeweils auch die Anzahl und Dauer der Dringlichkeitsverfahren und die Anzahl diesbezüglicher negativer Entscheide bzw. abgelehnter Anträge gesondert ausgewiesen wird.