dd. Gemäss Art. 18f Abs. 2 E-BWIS muss das Genehmigungsverfahren innert 24 Stunden eingeleitet werden. Wenn das Bundesverwaltungsgericht die Genehmigung verweigert oder die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des EJPD nicht innert 48 Stunden den weiteren Vollzug anordnet, so muss das Bundesamt Dossiers, Datenträger und alle aus dieser Informationsbeschaffung stammenden Daten umgehend zurückziehen und vernichten (bzw. ihre Vernichtung verlangen). Rechnet man die gesetzlichen Fristen zusammen, dann kann ein Einsatz bis zu 96 Stunden ohne richterliche Genehmigung erfolgen, gegebenenfalls bis zu weitere 48 Stunden (maximal 120 Stunden) ohne Plazet der politischen Ebene. 125