cc. Im Sinne einer verfahrensmässigen Absicherung verlangt Art. 18f Abs. 1 E-BWIS, dass die Anordnung vom Direktor des Bundesamtes getroffen wird. Diese gesetzgeberische Fixierung der Zuständigkeit auf Stufe Amtsdirektor entspricht einer bekannten Rechtsfigur («Behördenleiter-Vorbehalt») und 123 erscheint hier sinnvoll. Aus rechtsstaatlicher Sicht wäre es wünschenswert, wenn der Gesetzeswortlaut selbst deutlich zum Ausdruck bringt, dass das zuständige Bundesratsmitglied sofort 124 zu orientieren ist und dass die Anordnung schriftlich festzuhalten ist.