Wenn das Dringlichkeitsverfahren auch in Fällen zum Zuge kommen soll, bei denen es nicht um eine «Gefahr im Verzug» nach herkömmlichem polizeirechtlichem Verständnis geht (sondern eher um eine Art Pendant zur strafprozessualen «Beweissicherung»), so müssten aus rechtsstaatlichdemokratischen Gründen die Voraussetzungen in Art. 18f E-BWIS anders formuliert werden, und es müssten die bei einem Mitteleinsatz im blossen Gefahrenvorfeld nötigen organisatorischverfahrensmässigen Vorkehren zum Schutz der Grundrechte getroffen werden.