(Im Beispiel werden diese Gründe nicht spezifiziert.) Die blosse «Gefahr», dass die Zielperson ebenso überraschend die Schweiz wieder verlässt, ohne dass man den Aufenthalt in der Schweiz für die Gewinnung von nachrichtendienstlichen Erkenntnissen nutzen konnte, begründet für sich allein noch keine «Gefahr im Verzug» im herkömmlichen polizeirechtlichen Sinn. 122 Eine solche Gefahr dürfte umgekehrt zu bejahen sein, wenn beispielsweise ein sofortiger Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung unerlässlich ist, «um die Sicherheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Quellen des Bundesamtes zu gewährleisten» (Art. 18b Bst. a E-BWIS).