119 Strafprozessualen Vorschriften liegt dagegen typischerweise ein anderes Verständnis des Begriffs «Gefahr im Verzug» zugrunde (vgl. z.B. Art. 213, Art. 241 und Art. 263 der künftigen eidgenössischen StPO): Hier geht es nicht um den Schutz allgemeiner polizeilicher Schutzgüter, sondern um das spezifische Risiko eines Beweismittelverlustes. Vgl. CARMEN TROCHSLER-HUGENTOBLER/ADRIAN LOBSIGER, Polizeiliche Befugnisse und Handlungsformen, in: SBVR III/1, 298, 303.