«Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine wichtige Zielperson überraschend in die Schweiz einreist und ab der Einreise intensiv – beispielsweise auch durch Überwachung des Fernmeldeverkehrs – überwacht werden muss.» – hinterlässt vor diesem Hintergrund einen etwas zwiespältigen Eindruck. Die Tatsache allein, dass eine wichtige Zielperson «überraschend in die Schweiz einreist», vermag noch keine Gefahr im Sinne des herkömmlichen polizeirechtlichen Verständnisses der Rechtsfigur der «Gefahr im Verzug» zu begründen. Entscheidend ist, aus welchen Gründen die fragliche Person «überwacht werden muss».