Ob überhaupt eine konkrete Gefahr besteht, ist unsicher (vgl. vorne II.1.c.). Ausgehend vom herkömmlichen polizeirechtlichen Verständnis fällt es schwer, in dieser Konstellation von «Gefahr im Verzug» zu sprechen. Der Einsatz des Dringlichkeitsverfahrens, so wie in Art. 18f E-BWIS normiert, kann daher wohl nur in Betracht kommen, wenn es um den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung «für das [...] Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit» geht (Art. 18a Abs. 1 E-BWIS, zweite Alternative; Hervorhebung hinzugefügt). Das in der Botschaft angeführte Beispiel für «Gefahr im Verzug» –