bb. Nicht ohne weiteres klar ist, was in dem hier interessierenden Zusammenhang unter «Gefahr [im Verzug]» genau zu verstehen ist. Nach allgemeinem polizeirechtlichem Verständnis dieser Rechtsfigur (Gefahrenabwehr) 119 kann nur eine konkrete Gefahr für das polizeilich zu schützende Rechtsgut «im Verzug» sein, wenn der Gefahrenbegriff nicht jede Kontur verlieren soll. 120 Bei einem Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung im Interesse der (Früh-) Erkennung von Gefahren 121 geht es aber erst um die nähere Abklärung eines Gefahrenverdachts (Gefahrenerforschungsmassnahme). Ob überhaupt eine konkrete Gefahr besteht, ist unsicher (vgl. vorne II.1.c.).