g. Insbesondere: das Dringlichkeitsverfahren (Art. 18f E-BWIS) aa. Das Dringlichkeitsverfahren gemäss Art. 18f E-BWIS bildet insofern einen neuralgischen Punkt im System der verfahrensmässig-organisatorischen Sicherungen, als die besonderen Mittel der Informationsbeschaffung hier, wenn auch nur vorübergehend, ohne vorherige richterliche Prüfung und Genehmigung und ohne das Plazet der zuständigen Mitglieder des Bundesrates zum Einsatz kommen können. Art. 18f Abs. 1 E-BWIS nennt eine einzige Voraussetzung, nämlich dass «Gefahr im Verzug» ist. Dabei handelt es sich um einen zwar unbestimmten, aber im Polizeirecht geläufigen Begriff.