cc. Unter rechtsstaatlichem Blickwinkel vermag nicht ganz zu befriedigen, dass die rechtliche Qualifikation des Entscheids in der Schwebe bleibt. Gemäss Art. 18e Abs. 1 E-BWIS stellt das Bundesamt dem Departementsvorsteher bzw. der Departementsvorsteherin Antrag. Dies deutet darauf hin, dass der Departementsvorsteher bzw. die Departementsvorsteherin den förmlichen und verbindlichen verfahrensabschliessenden Entscheid trifft. In Art. 18e Abs. 3 E-BWIS ist dann allerdings davon die Rede, dass der Vollzug «mit zusätzlichen Einschränkungen und Auflagen versehen werden» kann (Hervorhebung nur hier). Dies könnte so verstanden werden, dass der Entscheid des Departements-